
Mit 30. Juni 2021 endet die Covid- bedingte gesetzliche Abgabenstundung.
Damit die Abdeckung des unter Umständen in der Krise aufgelaufenen Rückstands nicht auf einmal erfolgen muss, wurde abgabenverfahrensrechtlich ein Covid-19-Ratenzahlungsmodell vorgesehen, welches die Rückzahlung von in der Corona-Zeit aufgelaufenen Abgabenschulden in 2 Phasen über maximal 36 Monate ermöglicht.
Phase 1 des Ratenmodells ist auf längstens 15 Monate ausgelegt und endet am 30.9.2022. Damit ist grundsätzlich – als Variante 1 - die Tilgung des Abgabenrückstands in bis zu 15 Monatsraten möglich.
Wem dies nicht genügt, der muss in Phase 1 mindestens 40% des Rückstandsbetrages tilgen und kann den Rest – bei weiterem Antrag bis 31.8.2022 – unter bestimmten Voraussetzungen über einen weiteren zusätzlichen Zeitraum von 21 Monaten verteilen (Phase 2).Am 30.6.2024 muss der per Ende September 2022 verbleibende Restbetrag aber abgedeckt sein.
Daher stehen maximal 36 Monate (15+21=36 Monate) zur Abdeckung des betroffenen Abgabenrückstandes zur Verfügung.
Die Ratenhöhe kann in bestimmtem Rahmen auch individuell angepasst werden und ist bis September 2021 sogar eine minimale Rate von nur 0,5% des Abgabenrückstands zum 30.6.2021 pro Monat möglich. Das BMF, das offenbar eine einfache Verlängerung der gesetzlichen Stundung vermeiden wollte, nennt dies nunmehr in Anlehnung an die Formel 1 „Safety- Car- Phase“. Auch eine einmalige Neuverteilung der Raten ist bei Bedarf vorgesehen.
Allerdings kann das Ratenzahlungsmodell nicht bei jeder beliebigen Zusammensetzung des Abgabenrückstands in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Hälfte des Abgabenrückstands zwischen dem 15.3.2020 und bis zum 30.6.2021 fällig geworden ist. Dazu zählen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung aber auch bescheidmäßig festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen, deren Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind. Unternehmen, bei denen die Abgabenrückstände daher überwiegend auf den Zeitraum vor der Corona-Krise zurückzuführen sind, müssen daher ggf Zahlungserleichterungen nach allgemeinen Voraussetzungen beantragen. Diese sind teurer und auch nur unter erschwerten Voraussetzungen genehmigungsfähig.
Die Zinsen sind im Covid-Ratenmodell herabgesetzt und betragen 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz von derzeit -0,62%, somit ab 1. Juli 2021 1,38% per annum. Der Zinssatz wird gemäß dem Basiszinssatz angepasst.
Die Antragstellung, bei der wir Ihnen gerne behilflich sind, ist über Finanz-Online möglich. Anträge können ab sofort, aber nur befristet bis zum 30.6.2021 eingebracht werden. Ab 1.7.2021 ist bei fälligen Abgaben ohne Stundung überdies auch wieder mit der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu rechnen.
Für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse besteht ein ähnliches Raten-Modell, welches bis 30.6.2021 über WEBEKU beantragt werden kann. Beiträge für MitarbeiterInnen in Kurzarbeit, Covid-19-Risikofreistellung oder in Absonderung können aber nicht gestundet werden.
Beitragsrückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) können individuell einer Ratenzahlungsvereinbarung zugänglich gemacht werden.
Zu allen Fragen rund um die Abgaben- und Beitragszahlungen und darüber hinaus stehen Ihnen wie gewohnt alle MitarbeiterInnen unseres Hauses gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Ihr Team von Stauder Schuchter Kempf