
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5% eingeführt werden. Lesen Sie dazu die brandaktuellen Hinweise (aus Info des BMF, Stand 24.6.2020) und eine weitere Neuerung zum Reparaturbonus.
Gastronomie
Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein.
Beispiel: Ein Gastwirt mit Gewerbeberechtigung gemäß § 111 Abs. 1 GewO verkauft einem Kunden ein Glas Bier und ein Wiener Schnitzel mit Erdäpfelsalat. Sowohl das Getränk als auch die Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 5%.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), soll die Zusatzsteuer für die mit 5%-Steuersatz erfassten Getränke entfallen.
Kunst, Kultur und Medien
Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis 01.01.2021 mit 5% besteuert. Darunter fallen:
- Verschiedene Waren (zB Gemälde, Zeichnungen, künstlerische Fotografien (bis 30 Abzüge), Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, Zeitungen und andere periodische Druckschriften, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, Noten, kartographische Erzeugnisse aller Art)
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
- Naturpark, Gärten, Museen
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
- Filmvorführungen (Kino)
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% soll unabhängig von einer allenfalls vorliegenden abgabenrechtlichen Begünstigung gemäß §§ 34 bis 47 BAO anwendbar sein und soll hinsichtlich des Steuersatzes § 10 Abs. 2 Z 4 UStG vorgehen. Somit sollen auch bspw. gemeinnützige Vereine mit den entsprechenden Tätigkeiten (§ 28 Abs. 52 Z 1 UStG) in den Genuss des Steuersatzes iHv 5% kommen, wenn diese nicht steuerfrei sind.
Registrierkasse
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden. Da in den meisten Fällen eine kurzfristige Registrierkassenanpassung nicht möglich sein wird, bestehen nach Auffassung der BMF auch keine Bedenken, wenn der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird und die Erfassung im Kassensystem wie bisher erfolgt. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
Reparaturbonus
Der bei der Regierungsklausur angekündigte Reparaturbonus, mit dem die Umsatzsteuer auf Reparaturleistung gesenkt wird (von 20% auf 13%), soll ab Herbst gelten. Bis Ende 2022 werden für diese Maßnahme EUR 100 Millionen bereitgestellt. Im Gegensatz zum ermäßigten Steuersatz von 5% soll nach Auffassung der Klimaschutzministerin Leonore Gewessler die Steuersenkung an die Kunden weitergegeben werden: Wer etwa ein kaputtes Fahrrad reparieren lässt, soll sich zehn Prozent sparen.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter und halten Sie natürlich auf dem Laufenden!