Ende von Covid 19- Förderfristen/Handlungsbedarf für Investitionsprämie

Mit dem heutigen Beitrag dürfen wir Sie an das Auslaufen ausgewählter Förderfristen erinnern und gleichzeitig auf den ggf. dringenden Handlungsbedarf bei der Investitionsprämie hinweisen:

I- Prämie: Verbindliche Bestellung bis 31.5.2021 erforderlich

Sollten Sie die Investitionsprämie fristgerecht bis Ende Februar 2021 beantragt haben, wird diese dennoch nur dann gewährt, wenn die sogenannten ersten Maßnahmen für die beantragten Investitionen bis 31.05.2021 gesetzt werden. Da die AWS den Begriff „Investition“ abweichend von UGB oder EStG definiert, bedeutet das für Sie, dass tatsächlich für jede einzelne Investition der Auftrag bzw die Bestellung bis 31.05.2021 erfolgen muss, um nicht den Förderanspruch zu verlieren. Bei Bauprojekten zB muss jedes einzelne Gewerk separat bis zu diesem Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Wir bitten, diese Frist in Evidenz zu halten, da nur so der Förderanspruch gewahrt bleibt.

Ausfallsbonus Februar 2021:

Alle Unternehmer, welche im Februar 2021 von einem covidbedingten Umsatzrückgang in Höhe von mindestens 40% im Vergleich zum Februar 2020 betroffen waren, haben bis 15.5.2021 die Möglichkeit, den sogenannten Ausfallsbonus zu beantragen. Soweit Ihre Buchhaltung nicht ohnedies bei uns im Hause geführt wird, müssen wir Sie um umgehende Kontaktaufnahme ersuchen, falls die Förderung noch beantragt werden soll.

NPO- Fonds 4. Quartal 2020:

Gemeinnützige Vereine, Kirchen oder Gesellschaften von begünstigten Rechtsträgern (zB Tochtergesellschaft eines gemeinnützigen Vereines) können bis 15.5.2021 den sog. Non- Profit- Fonds für das 4. Quartal 2020 beantragen. Wie in den Vorquartalen ist neuerlich die Förderung auch eines Struktursicherungsbeitrags iHv 7% der Einnahmen begrenzt mit dem Einnahmenausfall erlangbar. Am 16.5.2021 ist es zu spät.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Ihr Team von Stauder Schuchter Kempf