Geplantes Konjunkturpaket

Letzte Woche wurden mit dem Entwurf eines Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 und eines Investitionsprämiengesetzes die Weichen in Richtung eines ersten Konjunkturpaketes gestellt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir informieren gerne heute über die wichtigsten Eckpunkte:

Degressive AfA als zusätzliche Abschreibungsmethode:

Für Anschaffungen/Herstellungen nach dem 30.6.2020 soll ein Abschreibungssatz– frei wählbar - von bis zu 30% auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten bzw in den Folgejahren auf den Restbuchwert geltend gemacht werden können. Ein Wechsel zur linearen AfA in Folgejahren wird zulässig sein, ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung hingegen nicht. Die Entscheidung kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert getroffen werden (so nicht die Maßgeblichkeit des UGB einen zwingenden steuerlichen Ansatz erfordert). Bestimmte Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung allerdings ausgeschlossen (insbesondere unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie grundsätzlich PKW und Kombi).

Beschleunigte Gebäude- AfA:

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden, wird eine pauschale beschleunigte Abschreibung mit dem Dreifachen und Zweifachen der AfA in den ersten beiden Jahren vorgesehen (auch für Vermieter). Eine Kürzung auf die Halbjahreswerte ist insoweit nicht vorzunehmen.

Beschränkter Verlustrücktrag für Betriebe:

Für nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 wird die eingeschränkte Möglichkeit einer Berücksichtigung dieser Verluste in den Jahren 2018 und 2019 geschaffen. Der Verlustrücktrag geht dem Verlustvortrag vor; eine Berücksichtigung soll aber noch vor Abschluss der Veranlagung 2020 ermöglicht werden. Der Verlustrücktrag ist allerdings voraussichtlich mit 5 Mio EUR gedeckelt. Bei Unternehmensgruppen iSd KStG bestehen Sonderbestimmungen.

Covid- 19- Investitionsprämie:

Das Gesetzespaket sieht eine neue Investitionsprämie im Wege einer Förderung für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten vor. Ausgeschlossen werden klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmens¬übernahmen und aktivierte Eigenleistungen sein. Voraussetzung für die Förderung ist die Antragstellung und Setzung erster Maßnahmen (!) zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021. Die Investitions¬prämie beträgt 7% bzw 14% bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life Science. Die Abwicklung des Förderprogramms wird bei der AWS liegen. Details werden im Wege einer Förderungsrichtlinie ergehen.

Gesetzliche Verlängerung der Bundes- Stundungen:

Seit 15.3.2020 beantragte Stundungen werden gesetzlich automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Eine neue Antragstellung soll nicht erforderlich sein. Dabei werden auch Abgaben einbezogen, die bis 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden und damit auch die ESt- und KöSt- Vorauszahlungen. Diese Stundungen sind bis 15.1.2021 auch zinsfrei und werden die Zinsen im Nachgang auch lediglich stufenweise wieder vorgesehen.

Absehen von Nebenforderungen:

Auch sind für im Zeitraum vom 15.3.2020 bis zum 15.1.2021 fällige Abgaben keine Säumniszuschläge zu verhängen. Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2020 sollen nach der Änderung ebenso entfallen.

ESt- Senkung für alle Steuerpflichtigen:

Die Einkommensteuer wird für die sog erste Tarifstufe zwischen EUR 11.000 und EUR 18.000 von 25% auf 20% gesenkt. Die Änderung gilt bereits für die Veranlagung 2020 (maximale Ersparnis daher EUR 350). Im Lohnsteuerbereich wird von den Dienstgebern bis spätestens 30.9.2020 zwingend eine gesetzliche Aufrollung vorzunehmen sein.

Sonderregelungen in der Land- und Forstwirtschaft:

Auch für Land- und Forstwirte ist im vorliegenden Gesetzespaket einiges dabei: Neben der Möglichkeit zur Verteilung der Einkünfte auf 3 Jahre ab 2020 wird eine Übertragungsrücklage für Kalamitätsnutzungen vorgesehen. Die Buchführungsgrenzen werden angehoben und soll die Möglichkeit zur Anwendung der Vollpauschalierung ausgedehnt werden.

Weitere Maßnahmen:

Neben der Sicherstellung der Einhaltung der Covid- 19- Verfahrensregeln in allen finanz- und finanzstrafbehördlichen Verfahren ist auch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages sowie des SV- Bonus vorgesehen. Die Covid- 19- Regelungen bei der Gewährung des Pendlerpauschales sollen auf das ganze Jahr 2020 ausgedehnt werden. Wahlrechte für den sog Familienbonus plus sollen auch rückwirkend für 2019 noch geändert ausgeübt werden können.

Stand 28.06.2020

Bitte beachten Sie insbesondere für anstehende Investitionen die derzeit im Entwurf kommunizierten Fristen; gegebenenfalls ist mit dem Beginn bzw der Durchführung einer Investition noch zuzuwarten.

Für weitere Auskünfte zu den beabsichtigten Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung