
Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert.
Die Antragstellung für diesen Zuschuss ist ab dem 1. September 2020 ausschließlich unter dem aws Fördermanager möglich. Das aws hat soeben eine umfangreiche Förderungsrichtlinie und ebenso detaillierte FAQs veröffentlicht. Wir haben für Sie wesentliche Informationen daraus zusammengestellt.
- Förderfähig sind alle Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtform und Gründungsdatum (dieses muss aber vor der Antragsstellung liegen), die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Ausgenommen sind allerdings alle Unternehmen und Körperschaften, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden (siehe Liste), es sei denn, sie stehen im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen und erfüllen keine hoheitlichen Aufgaben.
- Förderfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch GWGs), für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 ein Antrag auf Investitionsprämie bei der aws gestellt wird und spätestens bis zum 28.02.2022 die Inbetriebnahme und Bezahlung erfolgt (bei Großinvestitionen über 20 Mio € Inbetriebnahme und Bezahlung bis 28.02.2024 möglich). Auch gebrauchte Güter sind förderfähig, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.
- Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag ist EUR 5.000 ohne USt.
- Nicht gefördert werden:
- Klimaschädliche Investitionen, wie zB Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb. Schon förderfähig sind aber Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -fahrzeuge (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet.
- Investitionen, bei denen erste Maßnahmen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 gesetzt wurden (Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen; aber Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen).
- Aktivierte Eigenleistungen.
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
- Finanzanlagen.
- Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
- Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen
- Ökologisierung (zB Wärmepumpen, Anschluss an Nah-/Fernwärme, Thermische Gebäudesanierung, Elektrofahrzeuge)
- Digitalisierung (zB Server, Drohnen, 3D-Drucker, Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, Neuanschaffung von Software, Cloud-Lösungen) und
- Gesundheit (Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich bzw. zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind).
- Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig. Nach den veröffentlichten FAQs (Stand 12.8.2020) reduziert er allerdings die abzugsfähigen Aufwendungen bzw. Abschreibung; dem Gesetz nach aber kürzt der Zuschuss nicht die Aufwendungen (§ 124 b Z 365 EStG).
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter und halten Sie natürlich auf dem Laufenden!
Das Team von stauder schuchter kempf