
Diese Fristen enden am 30.06.2021!
Wir dürfen Sie an das Auslaufen ausgewählter Förderfristen erinnern und gleichzeitig auf den ggf dringenden Handlungsbedarf hinweisen:
COVID-19 Ratenzahlungsmodell
Wie in unserem letzten Rundschreiben mitgeteilt, gibt es für COVID-19 bedingte Abgabenrückstände unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein zweiphasiges Ratenzahlungsmodell bis 30.06.2024 in Anspruch zu nehmen. Dieses kann nur noch bis 30.06.2021 beantragt werden!
Sollten Sie Rückstände auf Ihrem Abgabenkonto haben und das COVID-19 Ratenzahlungsmodell in Anspruch nehmen wollen, bitten wir um umgehende Kontaktaufnahme, damit wir den Antrag noch rechtzeitig für Sie einbringen können.
Auch für Rückstände bei der ÖGK ist ein Antrag auf Ratenzahlung bis 30.06.2021 einzubringen.
Lockdown-Umsatzersatz II November und Dezember für indirekt betroffene Unternehmen
Die Antragsfrist für den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen für die Monate November und Dezember endet ebenfalls am 30.06.2021. Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen (Kunden überwiegend Unternehmen, die im Lockdown behördlich geschlossen waren wie zB Hotels, entsprechender Umsatzrückgang von mind 40 %, Erfüllung der allgemeinen Fördervoraussetzungen, keine Inanspruchnahme von Ausfallsbonus, FKZ 800.000 oder Verlustersatz für den gleichen Zeitraum, etc.) und wurde bislang noch kein Antrag eingebracht, besteht jetzt die letzte Möglichkeit, dieses Förderinstrument noch zu nutzen.
EU-OSS
Am 1.7.2021 tritt der EU-OSS in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Unternehmen, die Versandhandelsumsätze in der EU erzielen, ihre Umsätze für sämtliche EU-Staaten mit einer einzigen Meldung mittels EU-OSS im Ansässigkeitsstaat durchführen und ersparen sich damit die Registrierung und die Abgabe von Steuererklärungen in den einzelnen Ländern. Umgekehrt entfallen ab diesem Zeitpunkt die Lieferschwellen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die insgesamt in der EU Versandhandelsumsätze von mehr als 10.000 € erzielen, ab dem ersten Umsatz in einem EU-Land die Umsatzsteuer dieses Landes auszuweisen haben.
Der EU-OSS muss bis 30.06. beantragt werden, wenn er ab 01.07. in Anspruch genommen werden soll. Besonders dann, wenn durch den Entfall der Lieferschwellen ansonsten eine Registrierung in einem Staat erforderlich werden könnte, in dem bislang aufgrund der Lieferschwelle noch keine Registrierung erforderlich war, sollte der EU-OSS unbedingt sofort beantragt werden, um sich den Aufwand für die Registrierung in solchen Staaten zu ersparen. Wir bitten in solchen Fällen daher um dringende Kontaktaufnahme, damit der Antrag fristgerecht übermittelt werden kann.
Verlustersatz und Fixkostenzuschuss 800.000
Bis spätestens 30.06.2021 muss der Antrag für die erste Tranche des FKZ 800.000 bzw des Verlustersatzes gestellt werden (auf Basis Planzahlen). Nach Prüfung durch die COFAG werden anschließend 70 % bzw 80 % des erwarteten Förderbetrages ausbezahlt. Im 2. Halbjahr hat dann die Endabrechnung auf Basis der Ist-Zahlen zu erfolgen.
Ein erstmaliger Antrag ist aber auch noch in Tranche 2, somit bis 31.12.2021 möglich. Wer den Antrag erst in Tranche 2 einbringt, erspart sich den Aufwand der Planrechnung und einer uU doppelten Prüfung durch die COFAG, da dann direkt die konkreten Ist-Zahlen dem Antrag und der Prüfung durch die COFAG zu Grunde gelegt werden können.
Vorsteuerrückerstattung Drittland
Die Frist für die Vorsteuerrückerstattung in/aus Drittländern endet ebenfalls am 30.06.2021. Sollten in Ihrem Unternehmen erstattbare Vorsteuern angefallen sein, die bislang noch nicht geltend gemacht wurden, bitten wir daher auch hier um umgehende Kontaktaufnahme.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ihr Team von Stauder Schuchter Kempf