
Gleich vorweg, bitte ob der eigenartigen Texte zu Beginn nicht erschrecken, aber diese Zeilen sind es wert sie im Original zu zeigen. Zum einen, weil dem Steuergesetzesbeschluss ein spontaner Abänderungsantrag zugrunde liegt, der dem Parlamentspräsidenten Sobotka am letzten Donnerstag um 15:51 Uhr, quasi in letzter Minute, übergeben und zum anderen, weil diese Begünstigung in Übergangsregelungen sagenhaft gut versteckt wurde:
Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar (§ 124b Z 371 EStG idF Covid-19-StMG).Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei (§ 746 Abs 3 ASVG idF 2. SVÄG 2020).
Hier in strukturierter Form die Übersetzung zu diesem abgaben- und beitragsfreien Lohn- und Gehaltsvorteil:
- Die rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 führen dazu, dass in vielen Fällen übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier) ausfallen werden. Mit der Maßnahme soll ermöglicht werden, die Mitarbeiterbindung zum Unternehmen - auch ohne Betriebsveranstaltung - zu stärken.
- Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuer- und beitragsfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, sollen ArbeitgeberInnen den ArbeitnehmerInnen Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren können.
- Damit soll der Konsum in Österreich gefördert und die Ertragslage von heimischen Unternehmen gestärkt werden. Der hehre weihnachtliche Wunsch des Parlamentes an uns alle: Idealerweise sollen ArbeitgeberInnen beim Erwerb der Gutscheine und die ArbeitnehmerInnen bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen.
- Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine bis Jänner 2021 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (z. B. Einkaufsmünzen) umfassen.
- Diese Gutscheine sind ein steuer- und beitragsfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und daher neben der Sozialversicherung, auch von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit.
- Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben bzw. können die beiden Höchstbeträge auch in einem Gutschein kumuliert werden. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist wie bisher nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind.
- Auch der Covid-19-Bonus ist davon unabhängig! Corona-Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer*innen, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich im Kalenderjahr 2020 geleistet werden, sind bis € 3.000.- steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Es gibt dabei keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten; auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden. Und sogar generelle Corona-Prämien, die aufgrund von kollektivvertraglichen Verpflichtungen bezahlt werden, sind begünstigt. Nur Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind nicht von der Befreiung umfasst.
Ihr Team von Stauder Schuchter Kempf